Okt 20 2007
Alles RECHT machen: Ferienjob und Schülerarbeit
Von Barbara Kneschke (Rechtsanwältin)
(Bild: Andreas Bubrowski)
Ferienjobs sind begehrt. Manche Schüler arbeiten auch in ihrer Freizeit, um ihr Taschengeld aufzubessern. Welche gesetzlichen Regelungen gilt es dabei zu beachten? Müssen Schüler ihren Nebenerwerb dem Finanzamt melden? Und welche Rolle spielt es, ob Schülerin oder Schüler bereits volljährig sind? Rechtsanwältin Barbara Kneschke aus Gilserberg gibt fachkundig Auskunft. (Redaktion)
Grundsätzlich kann ein Schüler neben der Schule Einnahmen erzielen. Dabei sind jedoch ein paar Regeln zu beachten:
- Jugendliche ab 13 – 14 Jahre dürfen nur leichte Tätigkeiten mit Zustimmung der Eltern bis zu zwei Stunden am Tag ausüben. Diese darf keine Gesundheitsgefährdung bedeuten und den Schulbesuch nicht beeinträchtigen.
- Zwischen 15 und 18 Jahren dürfen Schüler bis zu acht Stunden täglich, aber nur in dem Zeitraum von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr arbeiten. Arbeit an Samstagen und Sonntagen ist verboten. Es gelten Einschränkungen bei gefährlichen Tätigkeiten. Die Beschäftigungsdauer darf insgesamt 20 Arbeitstage nicht überschreiten.
- Ab 18 Jahren gilt eine Beschäftigung als Ferienjob, solange sie 50 Arbeitstage im Jahr nicht überschreitet.
Steuerliche Regelung und Sozialabgaben
Ein Schüler kann Geld als Angestellter, Selbstständiger oder Gewerbetreibender verdienen. Als Angestellter kann er mit Lohnsteuerkarte arbeiten. Dann übernimmt der Arbeitgeber die Anmeldung bei den zuständigen Stellen und zahlt Sozialabgaben und führt die Lohnsteuer abhängig von der Lohnsteuerklasse ab.
Er kann auch als Angestellter auch in einem „Mininjob“ mit einem Verdienst bis zu 400,00 Euro monatlich arbeiten. Dann führt der Arbeitgeber eine Pauschale von 25 Prozent für Steuern und Sozialabgaben. Private Arbeitgeber zahlen zum Beispiel für Babysitten und Putzhilfe einen pauschalen Satz von 12 Prozent. Die Lohnsteuer des Schülers ist dann durch die pauschale Steuer des Arbeitgebers abgedeckt. Eine Steuerkarte ist nicht erforderlich.
Für Ferienjobs (maximal 50 Arbeitstage oder auf zwei Monate beschränkt) müssen Schüler keine Sozialabgaben zahlen. Steuern werden erst ab einem Einkommen von 7.664,00 Euro pro Jahr fällig. Wenn diese Grenze zuzüglich Werbekostenpauschale überschritten wird, kann jedoch der Anspruch auf Kindergeld entfallen.
Ein Schüler kann auch als Selbstständiger arbeiten. Das bedeutet, er hat mehrere Auftraggeber und ist im Wesentlichen nicht weisungsgebunden. Hier muss dem Finanzamt gegenüber die Eröffnung des Betriebes anzeigen. Hierzu gibt es einen Fragebogen. Der Gewinn aus einer solchen Tätigkeit wird durch eine so genannte Einnahme-/Überschussrechnung ermittelt.
Honorarrechnungen von Selbstständigen müssen grundsätzlich Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ausweisen.
(Anmerkung: RAin Barbara Kneschke betreibt eine eigene Kanzlei. Sie ist Mutter von zwei Kindern, beide Schüler in Oberurff.)
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| Zuletzt aktualisiert: 24.10.2007, 18:41 Uhr
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3 Kommentare
3 Kommentare to “Alles RECHT machen: Ferienjob und Schülerarbeit”
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Grundsätzlich muss auch eine solche Leistung beim Finanzamt gemeldet sein.
Allerdings wird der Schüler für ein geringes einmaliges Honorar keine Steuern zahlen müssen.
Der Auftraggeber setzt eine gegebenenfalls vom Schüler gestellte Rechnung bei seiner Steuererklärung als Betriebsausgabe ab.
Bei einer eventuellen Steuerprüfung bezweifele ich, dass es Konsequenzen für den Schüler oder den Auftraggeber geben wird.
Bestimmungen des JArbSchG finden bei selbstständigen Tätigkeiten keine Anwendung.
Das kommt darauf an, wie alt der Jugendliche ist und wo er beschäftigt wird. Nach §14 JArbSchG (Jugendarbeitsschutzgesetz) dürfen Jugendliche grundsätzlich nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr beschäftigt werden. Aber keine Regel ohne Ausnahme:
Jugendliche über 16 Jahren dürfen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 JarbSchG im Gaststätten und Schaustellergewerbe bis 22.00 Uhr beschäftigt werden. Auch an Samstagen und Sonntagen dürfen im Gaststättengewerbe auch Jugendliche beschäftigt werden. Mindestens zwei Samstage/ Sonntage im Monat müssen aber frei bleiben. (§§16, 17 JarbSchG mit der Regelung weiterer Ausnahmen.
Grundsätzlich hat auch der Jugendliche selbst nichts zu befürchten, wenn er entgegen eines Beschäftigungsverbots beschäftigt wird. In den §§ 58, 59 JarbSchG sind Straf –und Bußgeldvorschriften geregelt, die ausschließlich die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers regeln. Das heißt, wenn ein Arbeitgeber z.B. ein Kind vorsätzlich oder fahrlässig beschäftigt, ohne sich auf irgendwelche Ausnahmen berufen zu können, kann dieser mit einem Bußgeld belegt werden, das unter Umständen empfindlich hoch sein kann. Unter Umständen kann ein Verstoß gegen das JarbSchG auch eine Straftat sein.
Allerdings ist der Arbeitgeber nicht in jedem Fall verpflichtet, sich Gewissheit über das Alter des Arbeitssuchenden zu verschaffen. Eine solche Pflicht besteht nur, wenn sich aus dem äußeren Erscheinungsbild oder anderen Umständen Anhaltspunkte ergeben, dass der Arbeitssuchende unter den Anwendungsbereich des JarbSchG fällt.
Zwei Fragen: